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FAQs

Häufig gestellte Fragen & unsere Antworten

Im Folgenden haben wir häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengestellt.  Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass wir damit viele Fragen bereits beantworten können. Sollten Sie jedoch weitere haben, zögern Sie nicht und kontaktieren uns über unsere Kontaktseite.

FÜR ARBEITGEBER

Der steuerfreie Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist eine Form der geldwerten Vorteile, die Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewähren können, ohne dass diese Leistungen den Arbeitnehmern als Arbeitslohn versteuert werden müssen. Beispiele für solche Sachbezüge sind zum Beispiel:

    • Vergünstigungen
    • Beteiligung an Unterkunftskosten Ihres Mitarbeiters
    • Mahlzeiten (Essenzuschüsse)
    • Arbeitskleidung
    • Tankgutscheine bzw. Benzingutscheine
    • Firmenfitnesskarte

Der steuerfreie Sachbezug ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. So müssen die Sachbezüge dem Arbeitnehmer zweckmäßig und notwendig sein und dürfen den angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Zudem müssen Sie als Arbeitgeber den Sachbezug nachweisen und dokumentieren können.

Seit 2022 liegt die Freigrenze bei 50 Euro/Monat (vor 2022 waren es noch 44 Euro/Monat). Sachbezugskarten gelten nur als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen UND den Regelungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) oder b) vom Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen. Weitere Informationen dazu kann man in der Erklärung des Bundesministerium für Finanzen finden, indem die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug exakt beschrieben wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Sachbezüge automatisch steuerfrei sind. Manche Sachleistungen, wie zum Beispiel Geschenke oder Prämien, unterliegen ggf. der Besteuerung als Arbeitslohn. Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Fachmann beraten zu lassen, wenn man sich unsicher ist, ob ein Sachbezug steuerfrei ist oder nicht.

Grundsätzliche Informationen können wir Ihnen in einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch geben. Kontaktieren Sie uns dazu gerne jederzeit über unsere Kontaktseite.

Der steuer- und abgabenfreie Sachbezug 2024 ist unverändert bei 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat geblieben. Die letzte Änderung fand Anfang 2022 statt als der Wert von ehemals 44 Euro steuerfreien Sachbezug (bis Ende 2021) auf den heutigen Wert angehoben wurde.

Grundsätzlich können Sie jedem Mitarbeiter auch höhere Beträge als 50 Euro pro Monat zukommen lassen. Um in den Genuss der Steuer- und Abgabenfreiheit des Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu kommen, darf der Wert jedoch nicht höher als 50 Euro sein. Wichtig: Es handelt sich hier um eine Freigrenze, nicht einen Freibetrag. Bei einer Freigrenze bleibt der Betrag bis zur Höhe der Grenze, hier z.B. die 50 Euro steuerfrei. Wird der Wert jedoch nur um 1 Cent überschritten,  ist der komplette Betrag steuer- und abgabenpflichtig, während beim Freibetrag nur das versteuert werden muss, was den Freibetrag überschreitet.

Die lokale Sachbezugskarte von LOCALBENEFITS vereint die Vorteile von verschiedenen alternativen Sachbezugslösungen, unter anderem eben auch die Nutzung zahlreicher Tankstellen. Sie ermöglicht darüber hinaus aber auch das Einkaufen in vielen Supermärkten, bei einer Vielfalt von Einzelhändlern und Dienstleistern in Ihrer Stadt sowie den Besuch in Bäckereien, Cafes und Restaurants (u.a. auch Schnellrestaurants). In den allermeisten Städten gilt das Angebot zusätzlich auch bei Baumärkten, Möbelhäusern, Schnellrestaurants, Elektronikhändlern u.v.m. Hinzu kommt, dass die Nutzung von Tankgutscheinen oft auf eine Marke oder Marken eines Konzerns oder eines Verbundes eingeschränkt ist, was wiederum bei der LOCALBENEFITS Sachbezugskarte nicht der Fall ist. Einzige Bedingungen bei der Nutzung unserer Sachbezugskarte ist, dass der jeweilige Partner Mastercard akzeptiert. Sofern ein spezieller Händler oder Dienstleister für Sie besonders wichtig ist, kontaktieren Sie uns und wir überprüfen, ob der entsprechende Händler/Dienstleister Mastercard-Akzeptanzpartner ist.

Das kommt auf Ihre individuelle Zielsetzung an. Wir legen unseren Schwerpunkt darauf, dass wir mit einem sehr umfangreichen und vielfältigen Angebot an Händlern und Dienstleistern (meist viele Hunderte, teilweise sogar Tausende) es auch schon mit lokal eingegrenzten Geltungsbereichen schaffen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass unsere lokale Sachbezugskarte die richtige Lösung ist. Motivationssteigerung von Ihren Arbeitnehmern und die daraus resultierende Mitarbeiterbindung, Erhöhung der Kaufkraft Ihrer Mitarbeiter und gleichzeitige Bindung dieser Kaufkraft in der eigenen Stadt, sehen wir als eine tolle Kombination, bei der alle nur gewinnen können. Nicht zuletzt profitieren Sie als Arbeitgeber davon, dass Sie das Instrument des Sachbezugs steuer- und abgabenfrei gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nutzen können, während Sie gleichzeitig, z.B. durch Abbildung Ihres Firmenlogos auf der Karte in Verbindung mit Ihrem Städtenamen Ihre Lokalverbundenheit zeigen können. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie perfekte abgestimmte Region definieren. Dabei schaffen wir es auch immer, Mitarbeiter die „außerhalb“ wohnen und/oder arbeiten (z.B. Außendienstmitarbeiter), durch Sonderlösungen zu involvieren, sodass alle Ihre Mitarbeiter von unserer Lösung profitieren können.

Sobald Sie sich für die Einführung unserer Sachbezugskarte entschieden haben, erhalten Sie kurzfristig eine EMail, in der der sogenannte Onboarding-Prozess, also der Einstieg beschrieben wird (Hier finden Sie Details zum Einstieg). Da es sich bei unserem Angebot um eine Bankdienstleistung und die Ausstellung von Mastercard-Kreditkarten handelt, muss eine Ihrerseits berechtige Person, z.B. der Geschäftsführer im Rahmen eines PostIdent-Verfahrens seine Identität bestätigen lassen. Sobald dies geschehen ist, parallel dazu das Kartendesign, z.B. die Einbindung des Firmenlogos abgestimmt wurde und alle relevanten Mitarbeiterdaten zur Verfügung stehen, können die Karten produziert werden. Daraufhin werden diese entweder konsolidiert zu Ihnen geschickt oder auf Wunsch den Mitarbeitern direkt an deren Adresse zugestellt. Durch den Versand entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Jede Karte erhält eine individuelle IBAN, sodass Ihre Buchhaltung im Rahmen der Gehaltsabrechnungen die Buchungen der Sachbezüge einmalig je Mitarbeiter einrichten muss und eine Dokumentation der Geldflüsse somit langfristig gesichert ist. Änderungen finden hier dann nur statt, wenn Mitarbeiter hinzukommen, das Unternehmen verlassen oder sich die Höhe der auszuschüttenden, steuerfreien Sachbezüge ändert. Alternativ können Sie uns auch mit einer Sammelaufladung beauftragen. 

Wir unterscheiden zwischen Abrechnungs- und Referenzkonto. Geschuldete Gebühren werden über das Abrechnungskonto abgewickelt, das Referenzkonto wird für die Aufladungen der Karten genutzt.

 

Im Rahmen des Onboardings gibt es eine Kurzeinführung in die Nutzung des Mitarbeiterverwaltungstools, in dem PLZ-Bereiche auch nachträglich je Mitarbeiter individuell umgestellt, neue Mitarbeiter angelegt und ehemalige Mitarbeiter gelöscht werden können.

 

Abschließend werden noch Details zur Nutzung der App und des Webportals aufgezeigt, sodass Ihre Arbeitnehmer u.a. erkennen können, wie hoch ihr Guthaben ist und wo das Guthaben genutzt werden kann.

 

In Abhängigkeit der Geschwindigkeit bei Abwicklung des PostIdent-Verfahrens und der Abstimmung des Kartendesigns dauert der Gesamtprozess erfahrungsgemäß ca. 7-10 Tage.

 

Sollten bei Ihnen Besonderheiten und spezielle Wünsche in der Umsetzung bestehen, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind sicher, dass wir auch für Sie eine individuelle Lösung für Sie finden werden.

Die Nutzung des Sachbezugs hat für Sie als Arbeitgeber wie für Ihre Arbeitnehmer in vielerlei Hinsicht Vorteile. Während Ihre Arbeitnehmer von zusätzlicher Kaufkraft profitieren, können Sie das Instrument zur Mitarbeiterbindung aber auch Mitarbeitergewinnung (u.a. auch in Stellenausschreibungen) nutzen. Gerade für junge Talenten ist das Thema Arbeitgeber Benefits mehr und mehr ein Entscheidungskriterium im Bewerbungsprozess. Hinzu kommt, dass Nachhaltigkeit inzwischen im Fokus von Mitarbeiter steht, somit z.B. auch das Interesse daran besteht, Wegstrecken zum Arbeitgeber kurz zu halten. Hier spielt u.a. der „lokale“ Aspekt eine Rolle. Unsere Sachbezugskarte ist (grundsätzlich) auf Ihr Stadtgebiet, in dem Ihr Unternehmen ansässig ist, eingegrenzt. Davon profitieren die lokalen Händler und Dienstleister. Gleichzeitig können Sie damit aber auch Lokalverbundenheit vermitteln. Daraus entwickelt sich dann eine WIN-WIN-WIN-Situation für lokale Händler, Ihre Arbeitnehmer und Sie als Arbeitgeber. 

Übrigens: Auf ausdrücklichen Wunsch ist die Eingrenzung des nutzbaren Postleitzahlengebiets auch für alle oder einzelne Mitarbeiter erweiterbar. Das könnte gerade dann wichtig sein, wenn Ihre Mitarbeiter teilweise außerhalb des Stadtgebiets wohnen und/oder im Homeoffice arbeiten. Sprechen Sie uns einfach an, welche Lösung für Sie sinnvoll ist. Da theoretisch jeder einzelne Mitarbeiter sein „eigenes“ Postleitzahlengebiet bekommen könnte, finden wir in 100% der Fälle ein Lösung.

In diesem Fall ersetzen wir die Karte kostenfrei. Die Kartenguthaben sind jederzeit auf Treuhandkonten bei diversen Banken sicher hinterlegt und durch den Einlagensicherungsfond des deutschen Kreditgewerbes in voller Höhe geschützt.

LOCALBENEFITS Sachbezugskarten sind sogenannte Prepaidkarten, bei denen eine Überziehung der Karte unmöglich ist. Lediglich bereits aufgeladenes Guthaben kann genutzt werden. Da somit eine Verschuldung zuverlässig ausgeschlossen werden kann, ist eine entsprechende Nutzung auch ohne SCHUFA möglich.

Sachbezugskarten von LOCALBENEFITS sind 5 Jahre nach Ausstellung gültig. Danach können von Ihnen neue Guthabenkarten erworben werden, die wiederum 5 Jahre gültig sind. Bestehende Guthaben auf Karten Ihrer Mitarbeiter können dabei von alten auf neue Karten übertragen werden.

Ja. Die Karten-PIN erhalten Ihre Arbeitnehmer mit Zustellung der Karten.

Die Entgelte sind von der Umsatzsteuer befreit.

FÜR ARBEITNEHMER

Genau das ist einer der tollen Vorteile unsere Sachbezugskarte. Sobald die Karte von Ihrem Arbeitgeber regelmäßig aufgeladen wird, kann das Guthaben centgenau bei allen Mastercard-Akzeptanzpartnern ausgegeben werden, d.h. morgens können Brötchen beim Bäcker gekauft werden, mittags das Auto getankt und abends die Pizza beim Italiener bezahlt werden. Und wenn das Guthaben auf der Karte mal nicht ausreicht, bieten die meisten der Partner auch eine Teilzahlung an, sodass ein Restbetrag z.B. bar gezahlt werden kann. Wichtig ist, dass zu keinem Zeitpunkt Guthaben von der Karte in Bargeld umgewandelt werden kann, da dies eine steuerrechtliche Bedingung bei der Nutzung des Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist.

Das ist kein Problem. Die Karte bleibt in Ihrem Besitz und kann bis zum Ende der Gültigkeit genutzt werden, um das Restguthaben ausgeben zu können.

Nein, für unsere Sachbezugskarten gilt in der Regel das sogenannte Zuflussprinzip (Details finden Sie im Dokument „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“ des Bundesfinanzministeriums unter Nr. 26), d.h. dass es lediglich wichtig ist, dass die bis zu 50 Euro Sachbezug Monat für Monat aufgeladen werden und nicht einmalig 600 Euro pro Jahr. In letzterem Fall wären Aufladungen nicht steuer- und abgabenfrei. Ob Sie nun Guthaben auf Ihrer Karte sofort ausgeben oder ansparen, um sich irgendwann einen größeren Wunsch erfüllen zu können, obliegt Ihnen. Unsere Karten haben allerdings ein Limit bei 10.000 Euro, was ist den wenigstens Fällen relevant ist.  Wichtig ist, dass Guthaben nicht beim eigenen Arbeitgeber ausgegeben werden dürfen. In dem Fall gelten andere Regelungen, u.a. die, dass Guthaben auch im jeweils gleichen Monat ausgegeben werden müssen UND dass der Arbeitgeber in der Lage sein muss, dies technisch und buchhalterisch nachweisen zu können.

Das Tolle an unserer lokalen Sachbezugskarte ist, dass sie für den Nutzer, also Sie als Arbeitnehmer komplett kostenfrei ist. Ihr Arbeitgeber trägt die anfallenden Gebühren der Anschaffung und Verwaltung für Sie, d.h. dass Sie sich beim Ausgeben Ihres Guthabens keinerlei Gedanken darüber machen müssen, ob zusätzliche Kosten für Sie entstehen.

In diesem Fall ersetzen wir die Karte kostenfrei. Die Kartenguthaben sind jederzeit auf Treuhandkonten bei diversen Banken sicher hinterlegt und durch den Einlagensicherungsfond des deutschen Kreditgewerbes in voller Höhe geschützt.

LOCALBENEFITS Sachbezugskarten sind sogenannte Prepaidkarten, bei denen eine Überziehung der Karte unmöglich ist. Lediglich bereits aufgeladenes Guthaben kann genutzt werden. Da somit eine Verschuldung zuverlässig ausgeschlossen werden kann, ist eine entsprechende Nutzung auch ohne SCHUFA möglich.

Die Sachbezugskarte von LOCALBENEFITS ist 5 Jahre nach Ausstellung gültig. Danach kann eine neue Guthabenkarte von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt werden, die wiederum 5 Jahre gültig ist. Bestehendes Guthaben kann dabei von der alten auf die neue Karte übertragen werden.

Ja. Die Karten-PIN erhalten Sie mit Zustellung der Ihrer Karte.

Ja, das ist möglich. Wechseln Sie den Arbeitgeber, können Sie die alte Karte noch bis Ende Ihrer Gültigkeit nutzen, um Restguthaben zu verbrauchen, während Sie parallel dazu von Ihrem neuen Arbeitgeber eine zusätzliche Karte erhalten. Eine Übertragung von Guthaben von der alten auf die zusätzliche Karte Ihres neues Arbeitgebers ist jedoch nicht möglich.

Das Restguthaben kann nach Erwerb der Folgekarte auf diese übertragen werden. Das gilt allerdings nur solange Sie weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig sind.

Es gibt die Möglichkeit, dies über die App oder das Webportal jederzeit abzufragen.

Die Guthabenkarten sind NFC-fähig, d.h. kontaktloses Zahlen ist grundsätzlich möglich, sofern dass Eingabegerät beim Händler oder Dienstleister dies unterstützt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir Inhalte zu steuerrechtlichen Themen lediglich nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung stellen können. Eine verbindliche Steuerberatung können und dürfen nicht wir, sondern kann und darf nur Ihr Steuerberater geben.

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